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Alpendohle Summer Package

All stays booked on our website with at least 3 nights and arrival till 15.10.2020 we include a summer package for incredible 2EUR/person and night. Just choose it during the booking. 

 Included in this package is free or discounted admission to numerous leisure activities, for example sports ranging from swimming to offroad-rides as well as journeys on public transport, lifts and cable cars.

Cultural attractions such as museums are also included. Our summe package is the ideal companion for sightseeing, summer holidays and hiking trips.

Alpendohle Sommer Package

Bei allen Buchungen auf unserer Website mit mindestens 3 Nächtigungen und Anreise bis zum 15.10.2020 ist unser Sommer Package um sagenhafte 2EUR/Person und Nacht inkludiert. Einfach beim Buchungsvorgang auswählen. 

Darin enthalten sind kostenlose und ermäßigte Eintritte zu zahlreichen Freizeitaktivitäten. Darunter Sport von Schwimmen bis Offroad ebenso wie die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Bergbahnen.

Kulturelle Einrichtungen wie Museen sind ebenfalls im Angebot enthalten. Unser Sommer Package ist der ideale Begleiter für Sightseeing, Sommerferien und Wandertrip.

Gesetzliche Vorschriften COVID19 für das Betreten von Beherbergungsbetrieben

Ab 19.05.2021 gilt für das Betreten von Beherbergungsbetrieben die Covid-19-Öffnungsverordnung. Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Bestimmungen, die für Sie als Gäste relevant für Ihren Aufenthalt sind. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese Angaben sind nicht rechtsverbindlich. Für rechtsverbindliche Informationen finden Sie die hier die Covid-19-Öffnungsverordnung.

Masken

Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Epidemiologischer Nachweis (3G-Nachweis)

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 
    d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Betreten von Beherbergungsbetrieben

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Erhebung von Kontaktdaten

Wir sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten im Beherbergungsbetrieb aufhalten, zum Zweck der  Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.