Willkommen bei Alpendohle Apartments auf der Hungerburg in Innsbruck !

100m

zur Nordkettenbahn
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50m

bis zum Waldrand
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50m+8min

ins Zentrum mit der Hungerburgbahn

Ruhig und eine einzigartige Aussicht und doch zentral angebunden – Ferienwohnungen für 2 bis 8 Personen in DER besten Lage von Innsbruck auf der Hungerburg.

Alle Ferienwohnungen verfügen über unverbaute und südseitig gelegene Wohnzimmer mit großen Terrassen bzw. einem Balkon. Von dort fühlen sie sich frei wie ein Vogel mit einem phänomenalen Ausblick über das Inntal und Innsbruck. Höher fliegen nur die Alpendohlen, die man auf der Seegrube mit Ihren beeindruckenden Flugkünsten aus nächster Nähe betrachten kann.

Wir befinden uns in einer ruhigen Seitenstraße, aber trotzdem in unmittelbarer Nähe zur Nordkettenbahn (100m). Direkt oberhalb der Hungerburgbahn-Bergstation (50m) gelegen, genießen sie bei uns Ruhe, Natur und unvergessliche Ausblicke. Der Wald beginnt hinter dem Haus

Was unsere Gäste denken

Mit der weltberühmten Hungerburgbahn (Zaha Hadid) ist man in knapp 8 Minuten im Zentrum von Innsbruck.

Schauen Sie sich auf unserer Website in Ruhe unser Angebot an und buchen Sie gleich hier. Günstiger wird es nicht mehr !

Sollten Sie noch Fragen haben, kontaktieren Sie uns einfach. Wir antworten gerne schriftlich in Ihrer Sprache. Telefonisch und per Videotelefonie bieten wir Ihnen die Möglichkeit in Deutsch, Englisch und Rumänisch mit uns in Kontakt zu treten.

Wir freuen uns darauf, Sie als Gäste bei uns begrüßen zu dürfen.

Ihre Alpendohle Apartments

VALERIE

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Es ist ZeiT, ABZUHEBEN

Gesetzliche Vorschriften COVID19 für das Betreten von Beherbergungsbetrieben

Ab 19.05.2021 gilt für das Betreten von Beherbergungsbetrieben die Covid-19-Öffnungsverordnung. Nachfolgend finden Sie einen Auszug der Bestimmungen, die für Sie als Gäste relevant für Ihren Aufenthalt sind. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Diese Angaben sind nicht rechtsverbindlich. Für rechtsverbindliche Informationen finden Sie die hier die Covid-19-Öffnungsverordnung.

Masken

Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Epidemiologischer Nachweis (3G-Nachweis)

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt

  1. ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  2. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  3. ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  4. eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    b) Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    c) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder 
    d) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  6. ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den §§ 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß § 8, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß § 9, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (§ 11), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (§ 12) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (§§ 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Betreten von Beherbergungsbetrieben

Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

Der Betreiber darf Gäste beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.

Erhebung von Kontaktdaten

Wir sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten im Beherbergungsbetrieb aufhalten, zum Zweck der  Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.